SV Geselligkeit Neuberlin

1928 e.V.


Satzung des Schützenvereins „Geselligkeit-Neuberlin“ e.V. Nordhorn


§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein „Geselligkeit-Neuberlin“ e.V. Nordhorn. 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer VR 130030 eingetragen und hat seinen Sitz in Nordhorn


§2
Zweck des Vereines
Der Verein ist gemeinnützig. Der dient der Pflege uns Ausübung des Schießens auf sportliche Art, sowie der Förderung der Kameradschaft seiner Mitglieder und der Jugend. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckmäßig zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Er ist Mitglied des Deutschen
Schützenbundes und des Deutschen Sportbundes, deren Satzung er anerkennt.
Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.


§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§4
Die Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


I. Der Vorstand


1. Allgemeines, Zusammensetzung und Wahl.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.


Dem Vorstand gehören an:
Hauptvorstand: 

a) 1. Vorsitzender/de

b) 2. Vorsitzender/de
c) Schatzmeister/in
d) Protokollführer/in
e) Geschäftsführer


Erweiterter Vorstand:
a) Hauptmann
b) 1. Sportleiter/in
c) Festleiter/in
d) Zeugwart/in
e) 2 Beisitzer/innen
f) der jeweilige König
g) stellvertretender Schatzmeister/in
h) stellvertretender Geschäftsführer/in
i) s stellvertretender Protokollführer/in
j) Zugführer
k) 2. Sportleiter/in
l) Referent/in Damensport
m) Referent/in Jugendsport
n) Fahnenoffiziere
o) Adjutanten/innen


Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nur für 2 Geschäftsjahre- Der Hauptvorstand und die Vertreter, sowie der erweiterte Vorstand werden im Wechsel gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, erfolgt nur dann eine Neuwahl, wenn kein Zweiter gleicher Tätigkeit vorhanden ist. 
Die Neuwahl eines weiteren Stellvertreters ist bis zur Jahreshauptversammlung nicht erforderlich.


2. Aufgaben
Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Hauptvorstand. Der Verein wird jedoch gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Hauptvorstandes vertreten. Dem Vorstand obliegt es, erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der Zweckmäßigkeit
des Vereins zu treffen.
Der/die 1. Vorsitzende, bzw. dessen Beauftragter leitet die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen.
Der/die Geschäftsführer/in ruft im Bedarfsfall die Vorstandssitzungen ein. Die Art der
Einberufung ist nicht Formgebunden.


3. Beschlussfassung
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Bei Antrag eines Vereinsmitgliedes auf geheime Wahl muss dem Antrag entsprochen werden. Jede Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle geschäftlichen Abschlüsse sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Festtermine und Unkostenbeiträge hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
II. Mitgliederversammlung.
1. Zusammensetzung und Stimmberechtigung.
Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Vereinsmitgliedern. Jedes
Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
2. Einberufung der Versammlung
Die Einberufung ist nicht formgebunden.
Sie wird im Jahresbrief und auf der Vereinshomepage bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) Zur Jahreshauptversammlung eine jeden Jahres.
b) Zur turnusmäßigen Versammlung.
c) Wenn der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen
Versammlung beschlossen hat.
d) Wenn mindestens 10 Mitglieder die Einberufung beim 1. Vorsitzenden
schriftlich unter Angabe des Zweckes und von Gründen beantragen.3. Beschlussfassung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Satzungsänderungen ist die ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied gemäß BGB.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Bei Antrag eines Mitgliedes au geheime Wahl muss dem Antrag entsprochen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in zu protokollieren und
von ihm/ihr und dem/der 1 Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 5
Mitgliedschaft

Jeder, der im Alter von mindestens 12 Jahren, kann Mitglied der Schießgruppe werden. Schriftliche Anträge
sind dem Hauptvorstand vorzulegen. Die Versammlung hat über die Aufnahme oder Ablehnung zu
entscheiden.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreichen, mindestens 20 Jahre dem Verein angehören und sich in dieser Zeit
in besonderer Art und Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Versammlung auf
Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6
Beiträge

Beitragsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Der Hauptvorstand ist
befugt, Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, für eine gewisse Zeit den Beitrag zu erlassen oder zu
stunden.


§ 7
Austritt und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Will ein Mitglied aus dem Verein austreten, so hat es diese dem/der 1. Vorsitzenden oder einem Mitglied des
Hauptvorstandes schriftlich anzuzeigen. Eventuell rückständige Beiträge sind jedoch vorher beim Schatzmeister
einzuzahlen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
1. Wenn es mehr als 1 Jahr mit dem Beitrag in Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung der
Beitrag nicht gezahlt wurde.
2. Wenn es Ansehen oder Bestand des Vereines nach innen oder außen schädigt.
3. Wenn es sich nicht an die Versammlungsbeschlüsse und die Satzung hält, oder die Weisungen
des Hauptvorstandes nicht befolgt.
4. Ein freiwillig ausgeschiedenes Mitglied kann in den Verein wieder eintreten. Es wird dann wie
ein neu aufgenommenes Mitglied behandelt.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann auf Antrag wieder aufgenommen werden. Es bedarf hierzu
bei der Abstimmung ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Versammlungsmitglieder.§ 8
Vereinsvermögen
Sämtliche dem Verein gehörenden Gegenstände sind vom Zeugwart buchmäßig genauestens nachzuweisen. Mitglieder, die ihrem Amte nach mit dem Gebrauch der Gegenstände betraut sind, sind für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung verantwortlich. Für die durch genügende Aufsicht verlorengegangene oder infolge
schlechter Behandlung beschädigte Gegenstände, mit Ausnahme bei Eintritt höherer Gewalt, haftet das
entsprechend betraute Mitglied.
Für die Aufbewahrung des Geldes ist der/die Schatzmeister/in verantwortlich. Er/sie hat nicht zum sofortigen Gebrauch bestimmte Gelder auf ein Konto einzuzahlen. Der/die Schatzmeister/in ist automatisch verpflichtet, mit der Übernahme seines Amtes mit seinem Privatvermögen für die von ihm/ihr verwalteten Gelder des
Vereins zu haften. Die Kassenbücher sind vom Schatzmeister/in ordentlich und genau zu führen.
Ausgabenbelege sind für jede Ausgabe notwendig.
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenrevisoren/innen haben dem/der Schatzmeister/in, Zeugwart/in und den Sportleitern genaue Einsicht in Geldmittel, Kassenbücher und Belege zu gewähren. Der/die Geschäftsführer/in und der/die Protokollführer/in haben die Protokollbücher, Urkunden und den
gesamten Schriftverkehr sorgfältig aufzubewahren. Die Jahresbilanz muss jeder Jahreshauptversammlung
vorgelegt werden.


§ 9
Unveräußerlichkeit des Inventars

Das Inventar ist unveräußerlich und Eigentum des Vereins.

§ 10

Veranstaltungen
Versammlungen können in jedem Lokal stattfinden, dessen Inhaber über entsprechende Räumlichkeiten
verfügt.
Veranstaltungen kann die Mitgliederversammlung beschließen. Den jeweiligen Zeitpunkt bestimmt die
Versammlung. Ein Festausschuss unter Vorsitz des/der Festleiter/in ist für die Durchführung der
Veranstaltungen verantwortlich.
Der Hauptvorstand hat in jedem Fall das Recht, stimmberechtigt an den Sitzungen des Festausschusses teilzunehmen.


Schützenfest
Das vom Festausschuss erarbeitete Festprogramm ist der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
An jedem Schützenfest ist ein König oder eine Königin zu ermitteln. Diese/r muss 2 Jahre Mitglied des Vereins
sein, das 18. Lebensjahr überschritten haben und auch sonst den Verein würdig vertreten können.
Den Anordnungen beim Königsschießen ist unbedingt Folge zu leisten.Nach dem Königschuss hat der neue König / die neue Königin zusammen mit dem Hauptvorstand und dem alten König / der alten Königin eine Beratung über den neuen Königsthron durchzuführen. Die Adjutanten
haben sich zur Verfügung zu halten. Der/die 1 Vorsitzende, falls verhindert der/die Stellvertreter/in sind
verpflichtet andere, als die oben angeführten Mitglieder der Beratung fernzuhalten.
Der Königsthron setzt sich zusammen aus:
König und Königin
2 Ehrendamen
2 Ehrenherren
dem Mundschenk
Der König wählt sich eine Königin / die Königin wählt sich einen König.
Alle Thronangehörigen müssen eine Bindung zum Verein haben.
Dem König / der Königin steht in der Beratung das Vorschlagsrecht für seinen Thron zu. Der Vorschlag bedarf
aber der Zustimmung des Hauptvorstandes. Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn sie Bedingungen
nicht erfüllt werden.
Die Proklamation des neuen Königs / der neuen Königin nimmt der/die 1. Vorsitzende vor. Er/sie kann sie aber
auch einem anderen Mitglied des Vereins übertragen.
Als Ausklang des Schützenfestes wir ein Vizekönig ermittelt.


§ 11
Schießgruppe

An der Spitze der Schießgruppe stehen die Sportleiter/innen.
Sie haben die Trainingsstunden festzulegen.
Die Sportleiter/innen sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung in Angelegenheiten der Schießgruppe
verantwortlich.
Mitglieder der Schießgruppe können nur Mitglieder des Vereines sein.


§ 12
Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ihm weniger als 10 Mitglieder angehören. Zu einer
Auflösungsversammlung ist eine besondere Einberufung erforderlich, in der auf die eventuelle Auflösung
hingewiesen werden muss.
Das unveräußerliche Vereinsvermögen ist nach einer Auflösung vom letzten Vorstand der Stadt Nordhorn zur Aufbewahrung zu übergeben, die es nur herausgeben darf, wenn ein neuer Verein, mit gleichem Namen und gleichen Zielen wie der aufgelöste Verein, gegründet wird.
Im Falle einer Auflösung des Vereines ist dessen Vermögen, mit Zustimmung des letzten Vorstandes, einem
gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Dasselbe gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes

§ 13
Datenschutz

1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber
die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen
Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung
seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern
sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften bestehen, übermittelt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein
hinaus. Der Verein kann jedoch die Namen derjenigen Mitglieder im Internet veröffentlichen, die
Geburtstag haben, ohne dabei das Geburtsjahr zu nennen. Mitglieder können dieser Veröffentlichung
widersprechen, hierzu reicht die mündliche Form des Widerspruchs aus.
4. Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronische Medien zu.


§ 14
Verpflichtung der Mitglieder

Nach Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied automatisch die
Verpflichtung übernommen, diese Satzung anzuerkennen und sie zu befolgen.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom
27. Januar 2023 in Kraft. Zur gleichen Zeit tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Nordhorn, 27. Januar 2023

Schützenverein Geselligkeit Neuberlin e.V.
Der Hauptvorstand